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Änderung § 1 PSG vom 01.12.2021

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§ 1 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots

1.
die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),

2. die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen).

2 Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden.

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten

1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen).

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

2. im Rahmen

a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder

c) von Bündnisverpflichtungen.