Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des PSG am 01.12.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 48 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
PSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | PSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
Titel | |
(Text alte Fassung) Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG) | (Text neue Fassung) Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte § 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung § 4 Unterstützung der Feldpost | |
§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht § 6 Telekommunikationsbevorrechtigung § 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung | § 5 (aufgehoben) § 6 (aufgehoben) § 7 (aufgehoben) |
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten | |
§ 9 Entgelte; Entschädigung | § 9 Entschädigung |
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen § 11 Bußgeldvorschriften § 12 Übergangsvorschriften | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots 1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen), 2. die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen). 2 Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden. (2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie | (1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen). (2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie |
2. im Rahmen a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder c) von Bündnisverpflichtungen. | |
§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht | § 5 (aufgehoben) |
1 Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten: 1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst, 2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste, 3. Dienste der elektronischen Post. 2 Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. 3 Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. 4 Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten. | |
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung | § 6 (aufgehoben) |
(1) 1 Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte 1. Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören, 2. Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2 erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben für deren Umsetzung veröffentlicht hat. 3 Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände. (2) 1 Telekommunikationsbevorrechtigte sind: 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, 2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 3. Gerichte des Bundes und der Länder, 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte, 5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen, 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen, 7. Hilfs- und Rettungsdienste, 8. Rundfunkveranstalter, 9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind. 2 Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist. | |
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung | § 7 (aufgehoben) |
(1) 1 Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen, 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen, 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen. 2 Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. (2) 1 Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. 2 Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. 3 Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren. (3) 1 In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. | |
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten | |
(1) 1 Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. | (1) 1 Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. |
§ 9 Entgelte; Entschädigung | § 9 Entschädigung |
(1) 1 Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu entrichten. 2 Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. 3 Hat ein Telekommunikationsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. 4 Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt. (2) 1 Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. 2 Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten. | 1 Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. 2 Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten. |
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen und die Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen: 1. bis zu 100.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 Satz 1, 2. bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3, den §§ 4 und 8 Absatz 1. | (1) 1 Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2 Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3 Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen. |
§ 11 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält, 3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt, | |
4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikationsdienst nicht aufrechterhält, 5. entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht aufrechterhält, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht unverzüglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht unverzüglich oder nicht vorrangig entstört, 7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht unverzüglich trifft, 8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht aufhebt, 9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | |
§ 12 Übergangsvorschriften | |
(1) 1 Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. 2 Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen. (2) 1 Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Ablauf des 31. März 2013. 2 Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen. (3) 1 Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 aufzuheben. 2 Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem 1. April 2013 aufzuheben, sofern 1. sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, oder 2. eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgelegt wurde. 3 Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür nicht erforderlich. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird. (4) 1 Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von a) Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben, b) Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens jedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird. (5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin. | 1 Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. 2 Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9670/v273514-2021-12-01.htm