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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 10 - Postsicherstellungsgesetz (PSG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 900-16 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 900-16 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) 1Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3Die Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 48 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 10 PSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 48 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 PSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht. (2) Die ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Euro 1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand Abschnitt 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 48 TKMoG Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
... „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und ...
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