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Änderung § 7 PSG vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 7 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,

1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,

2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.

2 Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

(2) 1 Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. 2 Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. 3 Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.

(3) 1 In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.