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Änderung § 8 PSG vom 10.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 PSG und Änderungshistorie des PSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 PSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 8 PSG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten | |
(1) 1 Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. | (Text neue Fassung) (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. |
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