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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen erfassen und bewerten,
- 2.
- wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Entwicklungen erfassen und bewerten,
- 3.
- gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und Trends, insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich erfassen und bewerten.
(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- geltendes nationales und europäisches Recht, insbesondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht, Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,
- 2.
- Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
- 3.
- Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.
(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,
- 2.
- Methoden der Entwicklung von Unternehmensstrategien bewerten,
- 3.
- das produkt-, leistungs- und marktspezifische Know-how des Unternehmens analysieren,
- 4.
- die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der potenziellen Kundenstruktur, analysieren und beschreiben,
- 5.
- unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und auswählen,
- 6.
- Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und dienstleistungsbezogen analysieren und beschreiben,
- 7.
- Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWHWFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
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