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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung"



(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit operativer Unternehmensplanung und -führung sichern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer Steuerung verfolgen,

2.
vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte und -strukturen überprüfen und strategiekonform anpassen,

3.
Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte überwachen und steuern sowie dabei den Zusammenhang von Auftrags- und Projektorganisation und Unternehmenserfolg berücksichtigen,

4.
betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach der Unternehmensstrategie ausrichten,

5.
organisatorische Veränderungsprozesse, insbesondere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen und gestalten.

(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten bereitstellen und für strategische Entscheidungen nutzen,

2.
Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,

3.
Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines Controllingsystems,

4.
Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liquidität planen und sichern,

5.
unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten,

6.
Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei Investitionen, durchführen,

7.
Forderungsmanagement betreiben.

(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Unternehmensstrategie entwickeln,

2.
Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen,

3.
betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen,

4.
strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten, hierfür geeignete Techniken anwenden,

5.
Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Kundenmanagement gestalten.

(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen ermitteln und analysieren,

2.
betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren,

3.
betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln und optimieren,

4.
Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wertschöpfungsprozess verstehen,

5.
Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Prozesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten,

6.
Wertschöpfungskette definieren und analysieren,

7.
Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Prozessen beurteilen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...