§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 9 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung"


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen. Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(2) Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 13 BWHWFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... „Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten. (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement" sind ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed