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Änderung § 14 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung
nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Befreiung gemäß § 12 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in
allen Handlungsbereichen,

2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und

3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2) Ist die Prüfung bestanden,
sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie',

2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalmanagement' sowie

3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement'.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


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