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Änderung § 14 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 13 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Befreiung gemäß § 12 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Handlungsbereichen, 2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und 3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie', 2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalmanagement' sowie 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement'. (3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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