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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung/Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. 2011 S. 517) | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Unternehmensführung' Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil 'Personalmanagement' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 4. zum Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten, b) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 12. |
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