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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Unternehmensstrategie, 2. Unternehmensführung, 3. Personalmanagement, 4. Innovationsmanagement. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten, 2. Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten, 3. Unternehmensstrategie planen. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Unternehmensführung und -organisation gestalten, 2. Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern, 3. Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen, 4. Wertschöpfung optimieren. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1. Personal planen und gewinnen, 2. Personal führen und entwickeln. 2 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 3 Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfungsteile soll dabei nicht länger als ein Jahr zurückliegen. | (Text neue Fassung) (5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2 Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen. |
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