Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 28.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 4. FortbVÄnduAufhV am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der BWHWFortbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text alte Fassung)

(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Befreiung gemäß § 12 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile 'Unternehmensstrategie', 'Unternehmensführung', 'Personalmanagement' und 'Innovationsmanagement' wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist.

(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3,

2. der Bezeichnung
und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und Bewertung
der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,

2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)