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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" | |
(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage. (2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten. (3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfungsleistung (Projektarbeit) und der mündlichen Prüfungsleistung (Präsentation und Fachgespräch) wird aus dem arithmetischen Mittel gebildet. | (Text neue Fassung) |
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