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Änderung § 17 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 15 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 17 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden. |
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