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Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (3) Im Prüfungsteil 'Unternehmensführung' ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet. (5) 1 Im Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' sind einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1, 2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2. 2 Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Innovationsmanagement' das arithmetische Mittel berechnet. |
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