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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Unternehmensstrategie'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Unternehmensführung' Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Personalmanagement'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

4. zum Prüfungsteil 'Innovationsmanagement'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

b) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie

c) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,

5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7. die Gesamtnote in Worten,

8. Befreiungen nach § 12.

(heute geltende Fassung)