Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „480 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „520 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von 530 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich" angefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
918
918
463
349
256
231
463
690
463".


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 25.609 31.580 42.218 55.230".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 17.073 21.053 28.145 36.820".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 10.248 12.636 16.884 22.092".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 5.124 6.312 8.448 11.052".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 12.02.2013 BGBl. I S. 192
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt ...