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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27, 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „480 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „520 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von 530 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich" angefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
918
918
463
349
256
231
463
690
463".


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 25.609 31.580 42.218 55.230".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 17.073 21.053 28.145 36.820".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 10.248 12.636 16.884 22.092".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.7.2010 5.124 6.312 8.448 11.052".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „480 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „520 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von 530 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „500 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „540 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von mindestens 550 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
465
579
691
807
920
1.148".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
1.072".


5.
Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.7.2010 21.384 22.236 23.064 23.928 24.756 25.608".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.7.2010 22.332 24.180 26.040 27.900 29.736 31.584".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.7.2010 26.940 29.304 31.668 34.020 36.372 38.736".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
„ab 1.7.2010 34.992 37.740 40.452 43.200 45.936 48.684 51.408".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
2.057".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
605".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.057 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
2.057".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
1.042
1.311
108".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.949 Euro".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.108 Euro".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.341 Euro".

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.446 Euro".

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
652".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
500".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
250".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 23.072 24.763 25.609".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 26.029 29.730 31.580".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 31.661 36.376 38.736".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 40.468 45.941 48.678 51.414".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 23.072 24.763 25.609".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 10.382 16.096 18.695".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 6.924 10.728 12.468".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 5778941.039".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 26.029 29.730 31.580".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 11.713 19.325 23.053".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7.812 12.888 15.372".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 6511.074 1.281".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 31.661 36.376 38.736".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 14.247 23.644 28.277".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 9.504 15.768 18.852".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7921.314 1.571".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 40.468 45.941 48.678 51.414".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 14.285 25.268 33.588 37.018".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 9.528 16.848 22.392 24.684".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7941.404 1.866 2.057".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble