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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
2.057". |
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
605". |
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.057 Euro nicht überschritten werden darf." - 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
2.057". |
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
1.042 |
1.311 |
108". |
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010.949 Euro". - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010.108 Euro".
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010.341 Euro". - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010.446 Euro".
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
652". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
500". |
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.7.2010 € |
250". |
- 8.
- Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 23.072 | 24.763 | 25.609". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 26.029 | 29.730 | 31.580". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 31.661 | 36.376 | 38.736". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € | Ab vollendetem 50. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 40.468 | 45.941 | 48.678 | 51.414". |
- 9.
- Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 23.072 | 24.763 | 25.609". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 10.382 | 16.096 | 18.695". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 6.924 | 10.728 | 12.468". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 577 | 894 | 1.039". |
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 26.029 | 29.730 | 31.580". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 11.713 | 19.325 | 23.053". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 7.812 | 12.888 | 15.372". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 651 | 1.074 | 1.281". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 31.661 | 36.376 | 38.736". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 14.247 | 23.644 | 28.277". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 9.504 | 15.768 | 18.852". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Ab vollendetem 45. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 792 | 1.314 | 1.571". |
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € | Ab vollendetem 50. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 40.468 | 45.941 | 48.678 | 51.414". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € | Ab vollendetem 50. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 14.285 | 25.268 | 33.588 | 37.018". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € | Ab vollendetem 50. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 9.528 | 16.848 | 22.392 | 24.684". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € | Ab vollendetem 50. Lebensjahr € | |
„ab 1.7.2010 | 794 | 1.404 | 1.866 | 2.057". |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGDRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 12.02.2013 BGBl. I S. 192
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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