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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
2.057".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
605".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.057 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
2.057".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.7.2010
1.042
1.311
108".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.949 Euro".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.108 Euro".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.341 Euro".

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008" durch die Wörter „bis 30. Juni 2010" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juli 2010.446 Euro".

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
652".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
500".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.7.2010
250".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 23.072 24.763 25.609".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 26.029 29.730 31.580".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 31.661 36.376 38.736".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 40.468 45.941 48.678 51.414".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 23.072 24.763 25.609".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 10.382 16.096 18.695".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 6.924 10.728 12.468".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 5778941.039".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 26.029 29.730 31.580".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 11.713 19.325 23.053".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7.812 12.888 15.372".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 6511.074 1.281".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 31.661 36.376 38.736".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 14.247 23.644 28.277".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 9.504 15.768 18.852".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7921.314 1.571".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 40.468 45.941 48.678 51.414".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 14.285 25.268 33.588 37.018".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 9.528 16.848 22.392 24.684".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008" durch die Angabe „bis 30.6.2010" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.7.2010 7941.404 1.866 2.057".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 12.02.2013 BGBl. I S. 192
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt ...