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Änderung § 4 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 11.04.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anwendungsbereich | |
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen 1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften, 2. bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 3. bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes, 4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes, |
5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden, 6. in Betrieben der Mineralölversorgung, 7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt, | |
8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, | 8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, |
9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation. | |
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. | (2) 1 Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. 2 Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3 Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. |
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