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§ 4 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Anwendungsbereich
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
- bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
- 2.
- bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
- bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
- 4.
- in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 4a.
- in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
- 5.
- in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- 6.
- in Betrieben der Mineralölversorgung,
- 7.
- in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
- 8.
- bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
- 9.
- bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.
(2) 1Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. 2Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
Text in der Fassung des Artikels 31 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 m.W.v. 19. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 4 Arbeitssicherstellungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 31 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 41 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 11.04.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise vom 04.04.2017 BGBl. I S. 772 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ASG Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
... Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen ...
§ 16 ASG Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (vom 01.01.2020)
... Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist. Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach ...
§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet ...
§ 29 ASG Ausbildungsveranstaltungen
... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten ...
§ 30 ASG Bereithaltungsbescheid
... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach ...
§ 31 ASG Zumutung von Gefahren
... von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
§ 1 ArbSV Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung
... den privaten Arbeitgebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes), 1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für ...
§ 5 ArbSV Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
... Durchführung der Aufgaben im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermitteln oder zu verpflichten, die ...
§ 6 ArbSV Verteilung der Arbeitskräfte
... außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 41 TKMoG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... 800-18) In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 5 BAFGEG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Artikel 2 ESVNeuRG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 31 PostModG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ...
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