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Änderung § 4 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 19.07.2024

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anwendungsbereich


(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,

2. bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3. bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,

4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,

5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

6. in Betrieben der Mineralölversorgung,

7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,

(Text alte Fassung)

8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,

(Text neue Fassung)

8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,

9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.

(2) 1 Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. 2 Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3 Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.



(heute geltende Fassung)