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Änderung § 35 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 Arbeitssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 219 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ASG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)