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Änderung § 35 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 Arbeitssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 219 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ASGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 35 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 219 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht. |
(2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/968/al2630-0.htm