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Änderung § 23 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.08.2019

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Arbeitslosenversicherung


(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.

(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.

(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.

 

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