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Änderung § 26 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.08.2019
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund erstattet. | (Text neue Fassung) Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet. |
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