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Änderung § 34 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.


 
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