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Änderung § 34 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.08.2019
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§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. |
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