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Änderung § 15 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe, daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten. |
(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. |
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