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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (UmzServAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2011 BGBl. I S. 558 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-68 Berufliche Bildung
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§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei

a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,

b)
Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,

c)
technische Unterlagen nutzen,

d)
Messungen durchführen und dokumentieren,

e)
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,

f)
Verpackungsmittel auswählen,

g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

i)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UmzServAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmzServAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UmzServAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...