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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (UmzServAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2011 BGBl. I S. 558 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-68 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
keit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen,
Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berück-
sichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-
nisse berücksichtigen
d) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen
g) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,
ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstech-
nischer Gesichtspunkte planen
i) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen,
Zeitaufwand dokumentieren
k) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen
l) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung
veranlassen
m) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störun-
gen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu de-
ren Beseitigung ergreifen
 8
2Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten pflegen und sichern
4 
3Kundenorientierung und
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
leiten
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen,
dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln
berücksichtigen
6 
  d) Termine mit Kunden abstimmen
e) Produkteinweisungen durchführen
f) Informations- und Beratungsgespräche führen
g) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsange-
bot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit
Kunden erörtern
 6
4 Kontrollieren und
Sichern von
Warenbeständen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände
ergänzen, Waren rückführen
c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs-
gut durchführen
8 
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und
dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-
fen
 2
5Bearbeiten von Möbel-
und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und aus-
wählen
b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten
c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzein-
richtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere
sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
16 
6 Montieren, Auf- und
Abbauen von Möbel-
und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Män-
gel, prüfen
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen
und einsetzen
c) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren
und auf Funktion prüfen
d) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
18 
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere
Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
i) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport
vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und
zwischenlagern
j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
 18
7 Installieren und
Inbetriebnehmen
von elektrischen
Einrichtungen und
Geräten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden,
Unfallverhütungsvorschriften beachten
2 
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und
sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung
sichtprüfen
f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichs-
maßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei-
dung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
i) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
j) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kenn-
zeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
 10
8Durchführen von
Anschlussarbeiten
an Wasser- und
Abwasserleitungen
sowie an
Lüftungsanlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach bau-
lichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegeben-
heiten prüfen
b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werk-
stoffen einbauen
c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
f) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
 8
9Verpacken, Lagern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
porthilfsmitteln beurteilen
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Trans-
portmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, da-
bei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter-
scheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaft-
liche und ökologische Aspekte berücksichtigen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnah-
men zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
16 
10Abholung und
Auslieferung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren
unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie
nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen
und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit
und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen
Maßnahmen veranlassen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Be-
rücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-
ladung beladen, Ladung sichern
d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und
quittieren
f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen
und weiterleiten
 16
11Behandeln von
Reklamationen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 11)
a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und
weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so-
wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
 6
12 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 12)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei-
tragen
2 
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrieden-
heit und Betriebserfolg berücksichtigen
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollie-
ren, bewerten und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
 4


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
e) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab-
schätzen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen