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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (UmzServAusbV k.a.Abk.)
V. v. 06.04.2011 BGBl. I S. 558 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-68 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar- keit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berück- sichtigen c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb- nisse berücksichtigen d) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu- men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Energieversorgung sicherstellen f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen g) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 6 | |
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstech- nischer Gesichtspunkte planen i) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Er- gebnisse der Zusammenarbeit auswerten j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren k) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah- men zur Nutzung ergreifen l) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen m) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störun- gen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu de- ren Beseitigung ergreifen | 8 | |||
2 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern | 4 | |
3 | Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter- leiten b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe- sondere im Außendienst c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 6 | |
d) Termine mit Kunden abstimmen e) Produkteinweisungen durchführen f) Informations- und Beratungsgespräche führen g) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsange- bot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern | 6 | |||
4 | Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs- gut durchführen | 8 | |
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei- fen | 2 | |||
5 | Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst- stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und aus- wählen b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzein- richtungen bedienen und warten d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen | 16 | |
6 | Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Män- gel, prüfen b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen- dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen c) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen d) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen | 18 | |
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden h) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen i) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen k) fertiggestellte Arbeiten übergeben | 18 | |||
7 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten | 2 | |
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichs- maßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei- dung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen h) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen i) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung er- greifen j) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kenn- zeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern | 10 | |||
8 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach bau- lichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegeben- heiten prüfen b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werk- stoffen einbauen c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen e) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen f) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver- packen und zwischenlagern | 8 | |
9 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans- porthilfsmitteln beurteilen c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Trans- portmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, da- bei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter- scheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaft- liche und ökologische Aspekte berücksichtigen e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis- sionieren, verpacken und lagern f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnah- men zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen | 16 | |
10 | Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Be- rücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst- ladung beladen, Ladung sichern d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten | 16 | |
11 | Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so- wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | 6 | |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei- tragen | 2 | |
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrieden- heit und Betriebserfolg berücksichtigen c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollie- ren, bewerten und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | 4 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange- bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben e) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab- schätzen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
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