Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-67 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker" der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

 
Anzeige