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§ 1 - Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker" der Anlage B 1 der Handwerksordnung
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