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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck (Siebdrucker-Ausbildungsverordnung - SiebdrAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-67 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker" der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,

2.
Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,

3.
Vorbereiten des Siebdruckprozesses,

4.
Steuern des Siebdruckprozesses,

5.
Siebdruckweiterverarbeitung,

6.
Drucktechnologien und -prozesse,

7.
Instandhalten von Druckmaschinen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Standardisierter Siebdruck,

I.2 Druckveredelung,

I.3 Produktbearbeitung,

I.4 Druckweiterverarbeitung,

I.5 Kundenberatung,

I.6 Schneidplotttechnik,

I.7 Transfertechnik,

I.8 Rotativer Siebdruck,

I.9 Tampondruck,

I.10 Datenvorbereitung Digitaldruck,

I.11 Großformatiger Digitaldruck;

2.
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Bogensiebdruck,

II.2 Rollensiebdruck,

II.3 Körpersiebdruck,

II.4 Technischer Siebdruck,

II.5 Textilsiebdruck,

II.6 Keramischer Siebdruck,

II.7 Glassiebdruck;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche Kommunikation.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsplanung und

2.
Siebdrucktechnik statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

b)
Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,

c)
Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,

d)
siebdruckspezifische Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen, Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten, Siebdruckformen herzustellen und zu prüfen,

b)
Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,

c)
Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

3.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.


§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Siebdruckproduktion,

2.
Auftragsplanung und Kommunikation,

3.
Prozesstechnologie und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung zu fertigen,

b)
seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfertigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;

3.
die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,

b)
Arbeitsschritte als integrierten Produktionsablauf unter Einbeziehung von Informationen der vor- und nachgelagerten Produktionsbereiche zu planen,

c)
Auftragsdaten zu strukturieren, auszuwerten und zu dokumentieren,

d)
Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Druckmaschinen zu berücksichtigen,

e)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,

b)
verfahrensspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen, Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben einschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung von Druckergebnissen anzuwenden; prozessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu nutzen,

d)
die sich aus den eingesetzten Techniken ergebenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,

e)
Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu berücksichtigen,

f)
Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,

g)
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Siebdruckproduktion 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation" oder „Prozesstechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 9 Zusatzqualifikation



(1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.


§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampondruck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampondruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und Formherstellung fertigen kann;

2.
der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Großformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehrfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;

3.
für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,

b)
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.


§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. August 2011 SiebdrAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 2. Mai 2000 (BGBl. I S. 679) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen des Ablaufs
von Druckaufträgen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Reali-
sierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
b) Druckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und
Verwendbarkeit prüfen
c) Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung
von Druckweiterverarbeitungsvorgaben sowie Kontroll-
elemente für den Druck und die Druckweiterverarbeitung
prüfen
d) Maschinenbelegung planen und festlegen
e) Materialien für die Produktion auswählen, bereitstellen
und auf Verwendbarkeit prüfen
f) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der
Wechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff,
Druckfarbe und Klima, beurteilen
g) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-
trägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Color-
management, Farbsystemen, Trocknung, Härtung und
Veredelung, nutzen
h) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
Aspekte darstellen
i) Material lagern und innerbetriebliche logistische Pro-
zesse nutzen
6 
2Siebdruckvorstufe und
Druckformherstellung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Daten erstellen, übernehmen, konvertieren und trans-
ferieren
b) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,
dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksich-
tigen
c) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten erzeu-
gen und archivieren
d) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren
e) Einteilungsbogen herstellen
f) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf Passer
prüfen, Kontrollelemente integrieren und als Datensatz
oder Kopiervorlage ausgeben und prüfen
g) Druckformträger, Gewebe und Gewebespannung aus-
wählen, prüfen und vorbereiten
h) Siebdruckform herstellen, messen, prüfen und beurteilen,
bei Abweichungen korrigieren
i) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschichten
und für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei Um-
weltschutzaspekte berücksichtigen
26 
3Vorbereiten des
Siebdruckprozesses
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwen-
dungsbezogen auswählen und einsetzen
b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen
und andrucken
c) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe messen und
prüfen, insbesondere Konsistenz, Trocknung, Beständig-
keit und Haftung; für den Druckprozess auf den Bedruck-
stoff einstellen
d) Farbverbrauch ermitteln
e) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwen-
dungsbezogen auswählen und einsetzen
f) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und
Material für den Produktionsprozess bereitstellen
g) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln
h) Druckrakel auswählen und vorbereiten
i) Druckmaschine, insbesondere Druckform, Material-
durchlauf, Rakeleinstellung, Farbführung und Trockenein-
richtung, auftragsbezogen einrichten
14 
4Steuern des
Siebdruckprozesses
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und nach
Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen abstimmen
b) Druckmaschine, insbesondere mechanische, pneumati-
sche, hydraulische und elektrische Funktionen, einstellen
und prüfen
c) Druckprozesskontrolle durchführen, dabei Fehler im
Prozessablauf, des Druckergebnisses und Störungen im
Maschinenablauf erkennen und beheben
d) Druckergebnis visuell und messtechnisch prüfen, Mess-
parameter auswählen, Messtechnik anwenden, Mess-
resultate auswerten, Vergleich zwischen Druckergebnis
und Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur Korrektur
des Fortdruckergebnisses ableiten
e) Wechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfah-
rensspezifischer Druckform, Druckfarbe und Bedruck-
stoff bei der Änderung von Einstellungen berücksichtigen
f) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen,
dabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingun-
gen berücksichtigen
g) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad,
Durchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstellun-
gen korrigieren
h) Fertigungsprozess dokumentieren
26 
5Siebdruckweiter-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Arbeitsabläufe material- und produktionsbezogen fest-
legen
b) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden
c) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
d) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen, korrigieren und
dokumentieren
6 
6Drucktechnologien
und -prozesse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden
Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten und
Ressourcenschonung beurteilen
b) Druckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion,
Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglich-
keiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilen
c) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses
und der geforderten Qualität beurteilen
d) Bedruckstoffe hinsichtlich Verwendbarkeit für den Druck-
prozess, Lagerung und Druckweiterverarbeitung sowie
der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen
e) Druckfarben nach Produktanforderungen unterscheiden
und hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten Pro-
duktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des End-
produktes beurteilen
f) Farbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und
Beleuchtung beurteilen
g) Farbräume und Farbsysteme anwenden, Standards und
Normen beachten
 10
7Instandhalten von
Druckmaschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenelemente
und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfen
b) Funktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung
von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren,
mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektri-
schen, elektronischen und elektropneumatischen Ma-
schinenelementen, prüfen
c) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-
anlassen
d) Grundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen, Ma-
schine nach Vorgaben justieren
e) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen
f) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
g) Änderungen an Maschineneinstellungen und Austausch
von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
 10


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen


1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1Standardisierter
Siebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.1)
a) Aufgabenstellung analysieren, standardisierten Prozess
anhand der betrieblichen Bedingungen festlegen
b) Daten übernehmen, kontrollieren und auf den Standardi-
sierungsprozess anpassen
c) Druckkapazitäten ermitteln und für den Standardprozess
festlegen
d) Siebdruckmaschine nach Standards einrichten, Maschi-
nenparameter festlegen und dokumentieren
e) standardisierte Bedruckstoffe und Druckfarben auftrags-
bezogen auswählen und festlegen
f) standardisierte Siebdruckform zum Druckprodukt aus-
wählen und festlegen
g) Druckkontrollelemente im Fortdruck visuell und mess-
technisch kontrollieren, nach Prozessstandard auswer-
ten und Ergebnisse dokumentieren
 13
I.2Druckveredelung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.2)
a) Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungsfähig-
keit prüfen
b) Siebdruckveredelungsverfahren anwenden
c) Effektfarben und Lacke produktspezifisch einsetzen
d) Eigenschaften von Effektfarben und Lacken, insbeson-
dere Viskosität, prüfen
e) Druckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichungen
erkennen und beseitigen
f) veredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung,
Glanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfen
g) Veredelungsprozess dokumentieren
 13
I.3Produktbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.3)
a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte, insbesondere für
Schneiden, Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen,
Sägen, Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren,
Laminieren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, auf-
tragsspezifisch für die Produktbearbeitung festlegen
b) produktspezifische Materialien, Maschinen und Arbeits-
geräte auswählen und einsetzen
c) Druckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer Ver-
arbeitungsschritte bearbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitäts-
standards durchführen
f) Produkte material- und transportgerecht lagern
 13
I.4Druckweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.4)
a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegen
b) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverar-
beitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten
c) produktspezifische Materialien auswählen und einsetzen
d) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vor-
gabe der Auftragsbeschreibung rüsten
e) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbe-
dingte Störungen erkennen und beheben
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskon-
trolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards
durchführen
g) Produkte material- und transportgerecht lagern
 13
I.5Kundenberatung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.5)
a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten
b) Schriftverkehr durchführen
c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen
und auswerten
d) auftragsbezogene Kosten abschätzen und Angebote
erstellen
e) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prüfen,
bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellen
f) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den
Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichti-
gen
 13
I.6Schneidplotttechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.6)
a) Daten übernehmen und für die Verwendung im Schnei-
deplotter konvertieren
b) Vorlagen vektorisieren
c) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Schneideplotters abstimmen
d) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und mit
dem Plotter als Schneidefilm herstellen
e) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie
schneiden, entgittern und produktspezifisch weiterver-
arbeiten
 13
I.7Transfertechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.7)
a) Druckdaten für das Transfer- oder Sublimationsverfahren
produktionsbezogen erstellen
b) spezifische Druckfarben und Farbreihenfolge festlegen
c) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen
und prüfen
d) Transfer- oder Sublimationspapier auftragsbezogen aus-
wählen, vorbehandeln und bereitstellen
e) Trocknung bestimmen und einhalten
f) verfahrensspezifische Druckfarbsysteme und Verdruck-
stoffe entsprechend der Verwendung und Weiterver-
arbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Ver-
wendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und
andrucken
g) Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen, insbesondere
Farbeinstellung, Stand, Passgenauigkeit sowie Trock-
nung, prüfen
h) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-
standards und Vorlagen prüfen und optimieren sowie
Trocknung kontrollieren
i) Druckobjekt auswählen, vorbehandeln und das Druckbild
auf das Druckobjekt transferieren, dabei Anpressdruck
und Temperatur an Kalander oder Transferpresse kontrol-
lieren
j) Produkte material- und transportgerecht lagern
 13
I.8Rotativer Siebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.8)
a) Druckdaten für rotative Siebdruckform erstellen
b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem
Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen
c) rotative Druckform messen, prüfen und beurteilen, bei
Abweichungen korrigieren
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen
e) Druckmaschine auf Bedruckstoff einstellen, auftragsbe-
zogen einrichten und bedienen
f) Zusatz- und Weiterverarbeitungsaggregate einsetzen,
einrichten und bedienen
g) Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatz-
stoffen druckfertig einstellen
h) Farbzuführeinrichtung einstellen, regeln und reinigen
i) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-
standards und Vorlagen prüfen und optimieren
j) Druckprodukt material- und transportgerecht lagern
 13
I.9Tampondruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.9)
a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
festlegen und auf vor- und nachgelagerte Produktions-
schritte abstimmen
b) Druckvorlagen oder -daten prüfen
c) Tampondruckform herstellen und für den Druck vorberei-
ten sowie Drucktampon auswählen
d) Druckobjekte auswählen und bereitstellen
e) Tampondruckmaschine einrichten
f) Druckfarben auf das Material abstimmen und Beständig-
keit prüfen
g) Farbtöne mischen und andrucken
h) Fortdruck, Maschinenlauf, Druckergebnis und Trocknung
überwachen und optimieren, dabei Qualitätsstandards
einhalten
i) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
j) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern
 13
I.10Datenvorbereitung
Digitaldruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.10)
a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbeson-
dere auf Einhaltung drucktechnischer Grundparameter,
prüfen
b) Daten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in
Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige
Druckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiter-
verarbeitungs- und Kontrollelemente integrieren
c) Druckausgabedateien erstellen
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
 13
I.11Großformatiger
Digitaldruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.11)
a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
für den großformatigen Digitaldruck festlegen
b) Druckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien erstel-
len
c) Drucksystem auf ausgewählten Bedruckstoff einstellen
und kalibrieren
d) Digitaldrucke erstellen und während des Fortdrucks nach
Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
e) Maschinenlauf und Trocknung überwachen sowie Farb-
haftung und Beständigkeiten prüfen und optimieren
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
g) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und opti-
mieren
h) Produktionsdaten sichern und archivieren
i) Druckprodukte material- und transportgerecht lagern
 13


2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Bogensiebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.1)
a) Druckbogen auftragsbezogen auswählen, zuschneiden,
vorbehandeln und bereitstellen
b) Bogendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-
arten einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedie-
nen
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-
töne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen
druckfertig einstellen
e) mehrfarbige Stricharbeiten andrucken, Farbdeckung und
Farbtransparenz mit Vorgaben abstimmen und prüfen
f) vierfarbige Rastermotive andrucken, Druckergebnis mit
Vorgaben abstimmen, insbesondere Farbeinstellung,
Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
g) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-
herstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-
lungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
h) Spezialanwendungen, insbesondere Effekte und Verede-
lungen, materialbezogen einsetzen
i) Fortdruck überwachen und optimieren; störungsfreien
Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellen
j) Trocknungszeiten bestimmen und einhalten
k) Weiterverarbeitung von Druckbogen festlegen
l) bedruckte Produkte material- und transportgerecht la-
gern
 26
II.2Rollensiebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.2)
a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und be-
reitstellen
b) Rollendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-
arten und Rollenbreiten einstellen, auftragsbezogen ein-
richten und bedienen
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-
töne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen
druckfertig einstellen
e) Bedruckstoffdurchlauf mit Passsystemen und Register-
steuerung einrichten
f) mehrfarbige Motive andrucken, Druckergebnis mit Vorga-
ben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-
und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
g) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-
herstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-
lungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
h) Einzelaggregate, insbesondere Abrollstation, Bahnzug-
und Regelanlagen für Registersteuerung, Aufrollstation,
Trocknungsstation und integrierte Weiterverarbeitungs-
station, einsetzen, einrichten und bedienen
i) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen
pflegen und justieren
j) Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten und
Trocknungssystemen durchführen
k) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Lauf der Rollensiebdruckmaschine sicher-
stellen
l) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
m) bedruckte Rollen material- und transportgerecht lagern
 26
II.3Körpersiebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.3)
a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahmewerk-
zeug auftragsbezogen auswählen
b) Druckobjekte bereitstellen, Bedruckbarkeit prüfen, Vor-
behandlungstechniken anwenden
c) Druckrakel objektbezogen auswählen und vorbereiten
d) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere Ma-
terialzuführung, Trocknung und Materialabführung, ein-
stellen
e) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
f) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das
Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter
Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen
g) Maschinenlauf, Materialtransport, Trocknung und Druck-
ergebnis überwachen und optimieren, auf vor- und nach-
gelagerte Produktionsschritte abstimmen
h) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
i) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern
 26
II.4Technischer Siebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.4)
a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den
Druck vorbereiten und bereitstellen
b) Druckmaschine auswählen, auf unterschiedliche Druck-
materialien einstellen, auftragsbezogen einrichten und
bedienen
c) Zusatzaggregate für den technischen Siebdruck einrich-
ten
d) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und
entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung
auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung
von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken
e) mehrfarbige Arbeiten andrucken, Druckergebnis mit Vor-
gaben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-
und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
f) Schichtstärke und Eigenschaften der Verdruckstoffe
messen, optimieren und dokumentieren
g) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Maschinenlauf sicherstellen
h) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
i) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsschritte festle-
gen
j) bedruckte Materialien transportgerecht lagern
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II.5Textilsiebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.5)
a) Druckdaten produktbezogen erstellen
b) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen
und prüfen
c) Textilien nach Material- und Bearbeitungseigenschaften
auswählen und bereitstellen
d) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
e) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textilspezifi-
scher Zusatzaggregate einrichten und bedienen
f) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und
entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung
auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung
von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken
g) Textilien bedrucken, abhängig vom Farbsystem trocknen
und fixieren sowie Waschechtheit prüfen
h) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Maschinenlauf sicherstellen
i) Spezialanwendungen materialbezogen einsetzen und
Produktbearbeitung festlegen
j) bedruckte Textilien material- und transportgerecht lagern
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II.6Keramischer
Siebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.6)
a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den
Druck vorbereiten und bereitstellen
b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten Druck
festlegen
c) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem
Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen
d) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
e) Siebdruckform für keramische Farben herstellen, mes-
sen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigieren
f) Druckmaschine auswählen und einrichten, Materialtrans-
port und Trocknung einstellen und überwachen
g) Zusatzaggregate einrichten und bedienen
h) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie Gold-
und Silberfarben auswählen sowie druckfertig einstellen,
andrucken, messen und prüfen
i) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon-
trollieren
j) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen
und optimieren
k) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse doku-
mentieren
l) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und
optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen
m) bedruckte Produkte material- und transportgerecht
lagern
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II.7Glassiebdruck
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.7)
a) Bedruckstoff auftragsbezogen bereitstellen
b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Weiter-
verarbeitungsprozessen ableiten und anpassen
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das
Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter
Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen
e) Druckmaschine auswählen und einrichten, Material-
transport sowie Trocknung einstellen und überwachen
f) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten
g) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon-
trollieren
h) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten beim Fort-
druck überwachen und optimieren, Maschineneinstel-
lungen dokumentieren
i) Trocknungsaggregate auftrags- und druckfarbenbezo-
gen einstellen
j) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und
optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen
k) bedruckte Produkte material- und transportgerecht
lagern
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Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
scher und englischer Sprache, nutzen
b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch
und Englisch durchführen
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Teambesprechungen durchführen, Sachverhalte und
Lösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächs-
ergebnisse dokumentieren, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,
Reklamationen beurteilen
 6