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§ 9 - Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-67 Berufliche Bildung

§ 9 Zusatzqualifikation



(1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

 
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