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§ 6 - Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-67 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsplanung und

2.
Siebdrucktechnik statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

b)
Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,

c)
Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,

d)
siebdruckspezifische Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen, Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten, Siebdruckformen herzustellen und zu prüfen,

b)
Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,

c)
Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

3.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.



 

Zitierungen von § 6 SiebdrAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SiebdrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...