Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Eingangsformel - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636 (Nr. 17); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1392) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:



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