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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2014 aufgehoben
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Verordnung zur Konkretisierung der Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (Leerverkaufs-Anzeigeverordnung - LAnzV)
V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636 (Nr. 17); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
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Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1392) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
§ 2 Inhalt der Erstanzeige
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG",
- 2.
- die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unternehmens mit Sitz im Ausland,
- 3.
- den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
- 4.
- das Datum der Übersendung der Anzeige,
- 5.
- ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll sowie
- 6.
- die Bezeichnung sämtlicher
- a)
- Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen internationalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- b)
- Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und
- c)
- 1Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie unter Benennung der jeweiligen Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Soweit für das jeweilige Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.
§ 3 Art und Form der Anzeige
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. 2Im Falle einer Übersendung per Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. 3Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulare, an die dort angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
§ 4 Änderungs- und Bestandsanzeigen
(1) 1Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß § 3 zu übermitteln. 2Die Mitteilung ist als „Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten.
(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige).
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2011.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Sanio
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