Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636 (Nr. 17); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
|

§ 4 Änderungs- und Bestandsanzeigen



(1) 1Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß § 3 zu übermitteln. 2Die Mitteilung ist als „Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten.

(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige).