(1)
1Änderungen in Bezug auf die Angaben nach §
2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß §
3 zu übermitteln.
2Die Mitteilung ist als „Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach §
2 enthalten.
(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach §
2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsanzeige).