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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2014 aufgehoben
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§ 3 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636 (Nr. 17); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
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§ 3 Art und Form der Anzeige



1Die Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. 2Im Falle einer Übersendung per Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. 3Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formulare, an die dort angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

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Zitierungen von § 3 LAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAnzV Änderungs- und Bestandsanzeigen
... nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten sind, gemäß § 3 zu übermitteln. Die Mitteilung ist als „Änderungsanzeige" zu ...