1Die Anzeigen nach §
30h Absatz 2 Satz 3 und §
30j Absatz 3 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG",
- 2.
- die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unternehmens mit Sitz im Ausland,
- 3.
- den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
- 4.
- das Datum der Übersendung der Anzeige,
- 5.
- ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll sowie
- 6.
- die Bezeichnung sämtlicher
- a)
- Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen internationalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- b)
- Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und
- c)
- 1Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie unter Benennung der jeweiligen Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Soweit für das jeweilige Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.
2Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 LAnzV Art und Form der Anzeige ... Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der ... Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach § 2 , nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im ... eine elektronische Version der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung ...
§ 4 LAnzV Änderungs- und Bestandsanzeigen ... Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem ... ist als „Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten. (2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur ... eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen ...