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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 63 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AntKomV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 63 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufgabe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. 2 Sie leitet die Beurteilung schriftlich an das Umweltbundesamt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. 2 Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt. |
(2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze. (3) 1 Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung. 2 Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht. | |
§ 9 Beschlußfassung | |
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind. (2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt. | |
(3) 1 Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. 2 Weiteres regelt die Geschäftsordnung. (4) 1 Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich dargelegt. 2 Das Minderheitsvotum ist zu begründen. | (3) 1 Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. 2 Weiteres regelt die Geschäftsordnung. (4) 1 Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. 2 Das Minderheitsvotum ist zu begründen. |
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