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Änderung § 13 BFDG vom 01.01.2024

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§ 13 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 13 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2 Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,

vorherige Änderung

2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes,



2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,

4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.



 

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