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Änderung § 1 BFDG vom 29.05.2024
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§ 1 BFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung | § 1 BFDG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes | |
(Text alte Fassung) 1 Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2 Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. | (Text neue Fassung) 1 Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2 Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. |
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