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Änderung § 13 BFDG vom 01.01.2025
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§ 13 BFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 13 BFDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen | |
(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2 Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung, 2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr, 4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr. | (Text neue Fassung) (2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. |
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