Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BFDG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 4 des FDTzErwG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BFDG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BFDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen | |
(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2 Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung, 2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr, 4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr. | (Text neue Fassung) (2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9707/v310976-2025-01-01.htm