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Änderung Anlage 1 TfV vom 01.01.2024
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Anlage 1 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 1 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein | |
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins | |
(Text alte Fassung) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. | (Text neue Fassung) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. |
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins | |
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow. | Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow. |
1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift 'Triebfahrzeugführerschein'; b) die Aufschrift 'Bundesrepublik Deutschland' als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge; c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE; d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind: aa) Nummer 1: Name des Inhabers, bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers, cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins, ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit, ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde, gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht, hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers. | |
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), die durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) geändert worden ist, gebildet. | Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. |
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt: 71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr; 72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr; 73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr. 2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern: a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder: aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers, bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen; b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung: aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen, bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe. Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen. Zudem ist die Aufschrift 'Modell der Europäischen Union' aufzudrucken. C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen. | |
D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein | D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein |
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