§ 7a TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 7a TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Grundsätze für Prüfungen |
(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten. (2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben. (3) 1 Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. 2 Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein. |