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Änderung § 19a TfV vom 01.01.2024

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§ 19a TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 19a TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins


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(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.

(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(3) 1 Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. 2 Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. 3 Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.

(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.