Tools:
Update via:
Änderung Anlage 10 TfV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 10 TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 10 TfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer | |
1. Register der Zusatzbescheinigungen Das Register gestaltet sich wie folgt: Nr. | Anzuzeigende Daten Inhalt | Format | Status der Angabe Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein 1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins 1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich 2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins - gültig - ausgesetzt - entzogen | Text | Verbindlich Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) 3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich 4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich 5 | Geburtsdatum des Inhabers 5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 6 | Geburtsort des Inhabers 6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich 7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung 7.1 | Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung 8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich | |
(Text alte Fassung) 9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens 9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens | Text | Verbindlich | (Text neue Fassung) 9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers 9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | Text | Verbindlich |
11 | Lichtbild des Inhabers 11.1 | Lichtbild | Original oder eingescanntes Bild | Verbindlich 12 | Unterschrift des Inhabers 12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift | Verbindlich 14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt 14.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich 14.2 | Ort | Text | Verbindlich 14.3 | Land | Text | Verbindlich 14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich 14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich 14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich 14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich 15 | Klasse 15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich 16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf 16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich 16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf 17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich 17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 18 | Sprachkenntnisse 18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich 18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 19 | Zusätzliche Angaben 19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich 20 | Einschränkungen 20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung 23 | Änderung(en) 23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung - Änderungen in Feld 3, 'Klasse' - Änderungen in Feld 4, 'Zusätzliche Angaben' - Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen - Änderungen in Feld 6, 'Einschränkungen' - Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen - Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | Text | Verbindlich 24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich 24.2 | Grund der Aussetzung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich 25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 25.2 | Grund der Entziehung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich 26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung 26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung 27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung 28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen 29 | Sprachkenntnisse | |
29.1 | Grundlegende Anforderung | Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich | 29.1 | Grundlegende Anforderung | Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
29.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 30 | Fahrzeugkenntnis 30.1 | Grundlegende Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anfor- derungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich 30.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (beschei- nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 31 | Infrastrukturkenntnis 31.1 | Grundlegende Anforderung | Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der An- lage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich 31.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (beschei- nigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich 2. Auskunftsrechte | |
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen: | Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: |
a) der zuständigen Behörde; b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten; | |
c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und | c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und |
d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9710/al190005-0.htm