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Synopse aller Änderungen der TfV am 29.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2013 durch Artikel 2 des 8. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2013 geltenden Fassung
TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Fahrberechtigung
    § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
    § 5 Voraussetzungen
    § 6 Ausbildung
    § 7 Prüfungen
    § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
    § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
    § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
    § 11 Regelmäßige Überprüfungen
    § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer
    § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Vierter Abschnitt Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
    § 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation
    § 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation
    § 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
    § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
    § 18 Rechts- und Fachaufsicht
Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
    § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 21 Übergangsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen
    Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
    Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
    Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode
    Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
    Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
    Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
    Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.

(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses


vorherige Änderung

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.



(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) 1 Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. 2 In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.

(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.