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Synopse aller Änderungen der TfV am 29.11.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2013 durch Artikel 2 des 8. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2013 geltenden Fassung | TfV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Fahrberechtigung § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung § 5 Voraussetzungen § 6 Ausbildung § 7 Prüfungen § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung |
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen § 11 Regelmäßige Überprüfungen § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses Vierter Abschnitt Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation § 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation § 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation § 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation § 18 Rechts- und Fachaufsicht Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde § 20 Ordnungswidrigkeiten Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen § 21 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung | |
§ 8a (neu) | § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung |
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden. (3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten. | |
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses | |
(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. (2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus. | (1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. (2) 1 Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. 2 In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus. |
(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen. |
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