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Synopse aller Änderungen der TfV am 04.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2017 durch Artikel 1 der 12. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung | TfV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. 'Triebfahrzeugführer' eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen; 2. 'Triebfahrzeug' ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb; 3. 'Unternehmer' das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt; 4. 'zuständige Behörde' das Eisenbahn-Bundesamt; | |
(Text alte Fassung) 5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist; 6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 11) geändert worden ist; 7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten; 8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten. | (Text neue Fassung) 5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist; 6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22) geändert worden ist; 7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten; 8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten. |
§ 6 Ausbildung | |
(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7. | |
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die von der Europäischen Eisenbahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ('Agenturverordnung') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51) geändert worden ist, vorgeschlagenen Kriterien ergänzt. | (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt. |
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. | |
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. | (5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. |
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird. | |
§ 21 Übergangsvorschriften | |
(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein. (2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben. (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen. (4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. (5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung 1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder 2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen, kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden. (6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat. | |
(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden. | (7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden. |
(8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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